02. April 2019

Genehmigungsverfahren

Berechtigte Ärztinnen und Ärzte im Zweitmeinungsverfahren
Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungsleistungen erbringen und abrechnen zu dürfen. Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Berechtigte Ärztinnen und Ärzte werden durch die KVen zur Abgabe von Zweitmeinungen ermächtigt und können Zweitmeinungsleistungen dann extrabudgetär abrechnen.

Bitte beachten Sie, dass für das Zweitmeinungsverfahren das Unabhängigkeitsgebot gilt. Die Leistung im Rahmen der Zweitmeinung ist nur abrechenbar, solange keine über die Beratungs- und Untersuchungsleistung hinausgehenden Leistungen erbracht werden. Daraus ergibt sich, dass sofern ein im Krankenhaus angestellter Arzt im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens tätig wird, das Krankenhaus für die Erbringung der Zweitmeinung keinen Erlös generieren kann, sofern es die Operation erbringt. Der Abrechnungsausschluss bezüglich der Zweitmeinungsleistung erstreckt sich dabei auf die gesamte Einrichtung, unabhängig davon, welcher im Krankenhaus angestellte Arzt die Operation durchführt.

Auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) können die Ärztinnen und Ärzte recherchiert werden, die zur Abgabe von Zweitmeiniungen berechtigt sind.

Informationen zum Genehminungsverfahren (für Ärztinnen und Ärzte) bei der KVWL:
Genehmigungsverfahren und Antragsformulare

Informationen zum Genehminungsverfahren (für Ärztinnen und Ärzte) bei der KVNO:
Genehmigungsverfahren und Antragsformulare

Informationen zur Abrechnung der Zweitmeinungsleistungen können auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eingesehen werden.

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zum Zweitmeinungsverfahren ist hier abrufbar: Zm-RL vom 07.12.2018