16. Juli 2021

Neue BMG-Verordnung über Erweiterung der Meldepflicht für Krankenhäuser

KGNW erneut als Ansprechpartner für die Medien gefragt

© Andrey Popov - adobe.stock.com Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen ist regelmäßig als Medien-Ansprechpartner gefragt – insbesondere, wenn Veränderungen im Gesundheits- und speziell im Krankenhauswesen zu erklären und einzuordnen sind. Nun bestand erneut Aufklärungsbedarf: Die Ankündigung einer zuvor inhaltlich weitgehend unbekannten Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die die Krankenhäuser zu zusätzlichen Angaben bei der stationären Aufnahme einer COVID-19-Patientin oder eines -Patienten verpflichtet, warf in den Medien Fragen auf.

Noch bevor das BMG die finale Version der Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, erläuterte die KGNW die bisher umfänglich bestehenden Meldepflichten der Krankenhäuser, die bereits durch das Infektionsschutzgesetz bestehen. Gegenüber dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) zeigte sich der Geschäftsführer der KGNW, Matthias Blum, ein wenig erstaunt, denn die nach vorliegenden Medienberichten in der Verordnung vermeintlich geforderten Daten lägen den Behörden bereits vor. „Wenn ein entsprechender Patient aufgenommen und eine COVID-19-Erkrankung festgestellt wird, ist das Ganze meldepflichtig und geht innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt“, berichtete Blum.

Nachdem die Verordnung am 13. Juli 2021 bekannt geworden und in Kraft getreten war, wurde die KGNW vom Duisburger Lokal-TV STUDIO 47 gebeten, diese näher einzuordnen: Neu sei lediglich die Angabe des verwendeten Impfstoffes nach erfolgreicher Schutzimpfung gegen COVID-19. Darüber hinaus seien die Meldepflichten der Krankenhäuser nicht verändert oder erweitert worden.