08. September 2006

Veränderungsrate beträgt 0,28 Prozent für das Jahr 2007

Die für die Krankenhäuser maßgebliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen für den Pflegesatzzeitraum 2007 beträgt in den alten Bundesländern 0,28 Prozent.

Dies hat das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Die Veränderungsrate ist Maßstab für die Einhaltung der Beitragssatzstabilität bei der Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwertes (§ 10 Abs. 2 KHEntgG)und für die Fortschreibung des Ausgangswertes bei der Ermittlung des Erlösbudgets (§ 4 Abs. 4 KHEntgG).

Nach dem im letzten Jahr im SGB V eingeführten § 71 Abs. 3 a wird für 2007 erneut auf die Veränderungsrate je Versicherten abgehoben. Dieser Wert gilt nur für den Bereich der Krankenhausleistungen (KHEntgG, BPflV) und die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen. Für die anderen Leistungsbereiche gilt die Veränderungsrate je Mitglied mit in den alten Bundesländer 0,47 Prozent.