12. Dezember 2005

Landesarbeitsgericht untersagt angekündigte Streiks des Marburger Bundes

Marburger Bund nimmt bundesweiten Streikaufruf für Klinikärzte zurück

Landesarbeitsgericht untersagt angekündigte Streiks des Marburger Bundes

Marburger Bund nimmt bundesweiten Streikaufruf für Klinikärzte zurück

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.12.2005 wurde dem Marburger Bund untersagt, seine Mitglieder oder sonstige Arbeitnehmer der Kliniken der Stadt Köln zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen am 13.12.2005 aufzurufen, um den Abschluss eines artspezifischen Tarifvertrages für die als Ärzte beschäftigten Arbeitnehmer durchzusetzen.
Der Marburger Bund hatte seine Mitglieder für den 13. Dezember 2005 zu einer ersten Welle von Arbeitsniederlegungen aufgefordert. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) hatten den Marburger Bund wiederholt aufgefordert, von den Streiks in den kommunalen Krankenhäusern abzusehen, da diese unverantwortlich und letztlich rechtswidrig seien.

Die Kliniken der Stadt Köln sind in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln am 09.12.2005 rechtlich gegen diese Streikandrohung vorgegangen. Der Einzelrichter hat dieses Verfahren aus rein formellen Gründen, ohne jede Befassung in der Sache, zurückgewiesen, da insbesondere die bezeichneten Mittel nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden seien. Das Gericht hat die vorgetragenen Tatsachen zur Eilbedürftigkeit als nicht gerichtsbekannt eingestuft und die fehlende Glaubhaftmachung gerügt, welches insgesamt zur kostenpflichtigen Abweisung des Antrags geführt hat. Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 hat die Stadt Köln, vertreten durch den KAV NW, sofortige Beschwerde beim LAG Köln eingelegt.

Das LAG Köln hat den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln abgeändert und wie folgt entschieden:

1. Dem Antragsgegner (Marburger Bund) wird untersagt, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerin zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen am 13.12.2005 aufzurufen, um den Abschluss eines artspezifischen Tarifvertrages für die als Ärzte beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin durchzusetzen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Streikaufruf an seine Mitglieder für den Streik am 13.12.2005 in geeigneter Weise zu widerrufen.
3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € angedroht.

4. Dem Antragsgegner wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungspflichten aus Ziffer 2 ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft zu vollziehen an dem Vorsitzenden Dr. Frank-Ulrich Montgomery angedroht.

Zur Begründung hat das LAG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Streik offensichtlich rechtswidrig sei, weil zwischen den Tarifvertragsparteien VKA und Marburger Bund Friedenspflicht herrsche, da eine Kündigung des BAT nicht erfolgt sei.

Der Marburger Bund hat auf diesen Beschluss des LAG Köln bereits reagiert und den bundesweiten Streikaufruf für Klinikärzte zurückgenommen

Nach Auffassung der KGNW gilt die oben genannte Konstellation nicht nur für die tarifgebundenen kommunalen Krankenhäuser. Auch in anderen Krankenhäusern sind Arbeitskampfmaßnahmen rechtswidrig, solange Friedenspflicht aufgrund eines ungekündigten Tarifvertrages besteht.