Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b Abs. 2 SGB V

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Mit der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) (in Kraft seit 7. Dezember 2018) haben gesetzlich Versicherte vor bestimmten geplanten Eingriffen künftig einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Regelungen sollen durch eine unabhängige und qualifizierte ärztliche Zweitmeinung die Patientinnen und Patienten befähigen, in Ruhe eine informierte Entscheidung zu treffen.

Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Operationen

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch für gesetzlich Versicherte besteht derzeit für

Im G-BA wurde bereits der Zweitmeinungsanspruch für folgende weitere Eingriffe beschlossen:

  • Eingriffe an der Gallenblase (Cholezystektomie) (G-BA Beschluss vom 20. Oktober 2022, noch nicht in Kraft)

Für Patientinnen und Patienten: Ihr Anspruch auf eine Zweitmeinung

Sind Sie gesetzlich krankenversichert und stehen vor einer geplanten Operation aus einer der zuvor aufgeführten Indikationsstellungen? Dann haben Sie Anspruch auf eine unabhängige neutrale ärztliche Zweitmeinung. Hierbei muss Ihre Ärztin oder Ihr Arzt, die/der die Indikation zur Operation gestellt hat, Sie über Ihr Recht auf eine Zweitmeinung aufklären.

Dazu hat der G-BA ein Patientenmerkblatt „Zweitmeinung" erstellt, das auch in leichter Sprache verfügbar ist.

Auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) können Sie die Ärztinnen und Ärzte recherchieren, die zur Abgabe von Zweitmeinungen berechtigt sind:

Westfalen-Lippe: Arztsuche der KVWL (hierfür Sonderleistung/Therapieverfahren: Zweitmeinungsverfahren anwählen)
Nordrhein: Arztsuche über die KVNO

Für Ärztinnen und Ärzte: Berechtigung für das Zweitmeinungsverfahren

Sie als Ärztin oder Sie als Arzt können bei der für den Sitz Ihres Krankenhauses zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungsleistungen erbringen und extrabudgetär abrechnen zu dürfen. Alle zweitmeinungsgebenden Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen:

KV Westfalen-Lippe: Genehmigung, Vereinbarung/Vertrag
KV Nordrhein: Abrechnung, Genehmigung, Infos

Für das Zweitmeinungsverfahren gilt das Unabhängigkeitsgebot nach § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V: „Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.“

Daraus folgt: Führt eine Ärztin oder ein Arzt, die/der bei einem Krankenhaus angestellt ist, eine Maßnahme im Rahmen eines Zweitmeinungsverfahrens durch, dann darf dieses Krankenhaus die anstehende Operation nicht durchführen.