05. August 2014

Keine Kehrtwende beim Bürokratieabbau! Stellungnahme zur geplanten Änderung des NRW-Krankenhausgestaltungsgesetzes

Die Landesregierung hat am 25.03.2014 den Gesetzentwurf zum "Zweiten Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen" (LT-Drs. 16/5412) veröffentlicht.

Nach der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Landtags am 09.04.2014 wurde der Gesetzentwurf federführend an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags überwiesen. Dieser hat in seiner Sitzung am 07.05.2014 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss nach der Sommerpause vorzunehmen. Als Anhörungstermin wurde zwischen den Obleuten der Fraktionen der 27.08.2014 abgestimmt.

Im Vorfeld der Anhörung hat die KGNW der Landtagspräsidentin am 21.07.2014 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf übersandt.

Die Stellungnahme beinhaltet neben einer Einzelkommentierung der geplanten Neuregelungen auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen. Der Stellungnahme sind Kernaspekte vorangestellt, die sich wie folgt gliedern:

  • Kehrtwende beim Bürokratieabbau beseitigen,
  • Widersprüche zwischen Bundes- und Landesregelungen beseitigen,
  • Chronische Investitionsunterfinanzierung durch gemeinsamen Kraftakt beseitigen.

Mit vorliegenden Gesetzentwurf wird für die KGNW der mit dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 eingeleitete Weg verlassen, den Handlungsspielraum der nordrhein-westfälischen Krankenhäuser zu erweitern und bürokratische Hemmnisse abzubauen. Die damalige Gesetzesnovellierung folgte dem Motto: Der Krankenhausträger vor Ort kann am besten abschätzen, welche Organisationsabläufe und -strukturen für seinen Krankenhausbetrieb ohne gesetzliche Vorgaben am sinnvollsten sind.

Bei 12 von 21 Nummern des aktuellen Gesetzentwurfs würden zusätzliche bürokratische Anforderungen und Lasten, die teilweise sogar noch über die im Jahr 2007 bereits abgeschafften Vorgaben hinausgehen, normiert, ohne dass dem ein Nutzen erkennbar gegenüberstehe.

Beispielhaft nennt die KGNW folgende Punkte:

  • Um weiterhin eine den medizinischen Anforderungen entsprechende Versorgung der Bevölkerung gewährleisten zu können, haben Krankenhäuser in der Vergangenheit ohne öffentliche Förderung dringend notwendige Investitionsmaßnahmen eigeninitiativ realisieren müssen, da das Land seiner gesetzlichen Verpflichtung zur auskömmlichen Investitionsfinanzierung nicht annähernd nachgekommen ist. Diese Maßnahmen wurden zu erheblichen Teilen kreditfinanziert. Den Krankenhäusern, die bis zum Jahr 2007 kreditfinanzierte Investitionsmaßnahmen realisiert haben, soll nun die Möglichkeit genommen werden, Pauschalmittel zur Ausfinanzierung dieser sogenannten Altkredite einzusetzen (vgl. § 21 Absatz 5 KHGG NRW-E ; Artikel 1 Nummer 12). Neben dieser bemerkenswerten Sanktionierung von Eigeninitiative bewirkt die Neuregelung eine schwerwiegende Beschädigung des Vertrauens in den Bestand gesetzlicher Regelungen und damit einen Verlust an Planungssicherheit mit erheblichen Belastungen für zukünftige Kreditfinanzierungen von Investitionsmaßnahmen.
  • Kaum eine Baumaßnahme wird aufgrund der nicht auskömmlichen Investitionsfinanzierung des Landes vollständig aus der Baupauschale finanziert. Bisher haben die Krankenhäuser durch gesonderte Testate eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, dass die erhaltenen Fördermittel für förderungsfähige Maßnahmen verwendet worden sind. Nun soll diese Testierungspflicht erheblich ausgeweitet werden. Sobald auch nur 1 Euro öffentlicher Förderung verwendet wird, soll dies zukünftig – lediglich zu behördlichen Kenntnisnahmezwecken – eine detaillierte Testierung der entsprechenden Baumaßnahme nach sich ziehen (vgl. § 21 Absatz 8 KHGG NRW-E ; Artikel 1 Nummer 12).
  • Vermietungen von geförderten Räumen und deren Ausstattungen sind aktuell zulässig, soweit der Krankenhausbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Im Jahr 2007 wurde der bis dato bestehende Erlaubnisvorbehalt aus dem Gesetz gestrichen und damit das Gesetzesziel, zu entbürokratisieren, konsequent verfolgt. Nun soll ohne ersichtlichen Anlass der Erlaubnisvorbehalt wieder eingeführt und sogar noch verschärft werden. Sämtliche Vermietungen von Räumen und deren Ausstattungen – nicht nur geförderte – sollen einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen (vgl. § 22 Absatz 2 KHGG NRW-E; Artikel 1 Nummer 13).

Damit das ursprüngliche Ziel des KHGG NRW nicht aus den Augen verloren wird, fordert die KGNW, dass sämtliche Neuregelungen im vorliegenden Gesetzentwurf beseitigt werden, die

  • eine anlasslose und unverhältnismäßige bürokratische Kehrtwende beinhalten,
  • Krankenhäuser, Wirtschaftsprüfer und Verwaltungen lediglich zu behördlichen Kenntnisnahmezwecken unnötig beschäftigen,
  • einen Verlust an Planungssicherheit bedeuten und Eigeninitiative sanktionieren.