22. September 2010

Veränderungsrate für das Jahr 2011

Düsseldorf, 22.09.2010 - Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied bekannt gegeben. Die Veränderungsrate 2011 beträgt im gesamten Bundesgebiet +1,15%.

Grundsätzlich ist die Veränderungsrate für die Vereinbarung der landesweit geltenden Basisfallwerte, für die Vereinbarung des einheitlichen Basisfallwertes und des einheitlichen Basisfallwertkorridors (§ 10 Abs. 9 KHEntgG) sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrags (§ 6 Abs. 1 BPflV) maßgeblich. Entsprechend dem Referentenentwurf zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) soll in den Jahren 2011 und 2012 jedoch nur die halbierte Veränderungsrate zur Anwendung kommen. Mit der Umsetzung dieser Kürzungsmaßnahme wird der ohnehin höchst problematische Rationalisierungsdruck in den Krankenhäusern massiv verstärkt und die Kliniken können durch das mit der Halbierung der Veränderungsrate verbundene Sparpaket ihre tariflichen und sozialbeitragsbedingten Personalkostensteigerungen weiterhin nicht ansatzweise refinanzieren.