05. Oktober 2006

"Transparenzliste Krankenhaus" der BARMER ist rechtswidrig - Ärzten wird Unabhängigkeit abgekauft

Düsseldorf, 5. Oktober 2006 - Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) bezeichnet die von der BARMER Ersatzkasse an ihre 8.063 Vertrags-Hausärzte in NRW verschickte "Transparenzliste Krankenhaus" als rechtswidrig, ethisch bedenklich und inhaltlich irreführend.

KGNW-Geschäftsführer Richard Zimmer forderte die BARMER auf, „dieses skandalöse Vorgehen – wie durch die BARMER in Mecklenburg-Vorpommern bereits geschehen – im Sinne ihrer Versicherten auch in NRW zu stoppen.“

Anhand dieser Liste sollen Hausärzte ihre Patienten in das nach Berechnungen der BARMER preisgünstigste Krankenhaus einweisen, um an der vermeintlichen Ersparnis für die Krankenkasse finanziell beteiligt zu werden. Nach Angabe der KGNW stehe im Musteranschreiben der BARMER an ihre Hausärzte dazu eindeutig, „…Die dabei realisierten Einsparungen für teilnehmende Versicherte am Hausarzt- und Hausapothekenvertrag kommen, wie vertraglich vereinbart, zu 60 Prozent den Hausärztlichen Praxen zu Gute – ein weiterer Vorteil für Sie! Die BARMER erhält 40 Prozent der Einsparungen.“

„Damit wird den Medizinern praktisch die Unabhängigkeit ihrer Entscheidung abgekauft“, so KGNW-Geschäftsführer Richard Zimmer. Denn nach Rechtsauffassung der KGNW verstoßen niedergelassene Ärzte gegen ihre Musterberufsordnung (MBO), falls sie den Vorgaben der BARMER folgen. Mit Paragraph 31 soll ausgeschlossen werden, dass sich der überweisende Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, von vornherein gegen Entgelt bindet. Zugleich soll damit gewährleistet werden, dass er diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft. Bereits mit der Ankündigung der Gewährung eines Bonus missachtet die BARMER das Recht des Patienten, den Arzt frei zu wählen.

Der Verweis der BARMER auf den Umweg der kollektiven Ausschüttung der Einsparungen an alle am Hausärztevertrag teilnehmenden Ärzte ändert aus Sicht der KGNW nichts an der Rechtswidrigkeit und insbesondere nichts an der ethischen Fragwürdigkeit dieser Maßnahme. Die KGNW begrüßt vor diesem Hintergrund ausdrücklich die gestern von den Präsidenten der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe geäußerte Kritik an dem „ethisch bedenklichen Ansatz der BARMER“.

Rechtlich in Frage gestellt wird der Hausarzt- und Apothekervertrag der BARMER zudem durch einen Entscheid des Sozialgerichtes Gotha (Thüringen) vom März 2006. Das Gericht befand, dass der BARMER-Vertrag nicht die Vorraussetzungen eines Integrierten Vertrages nach Paragraph 140 des Sozialgesetzbuches erfülle. Die BARMER wurde zur Rückzahlung der 400.000 Euro an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Thüringen verurteilt, die sie zuvor aus der Vergütung für die Thüringer Vertragsärzte einbehalten hatte, um den Vertrag zu bezahlen. Eine abschließende Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des BARMER-Vertrages durch das Bundessozialgericht steht noch aus.

Die von der BARMER verwendete Liste mit den sogenannten Zahlbetragsbasisfallwerten ist für die KGNW weder ein Indiz für die Leistungsfähigkeit noch für die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses und damit inhaltlich irreführend. Ausgleiche für vergangene Jahre und Zuschläge für z.B. Ausbildungseinrichtungen können durchaus unterschiedliche Entgelte hervorbringen, obwohl Leistungen und reale Kosten gleich sind.