20. Oktober 2006

KGNW zu NRW-Haushaltsentwurf 2007 angehört

20.10.2006 - KGNW-Vizepräsident von Thurn und Taxis nahm in der öffentlichen Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses Stellung zum Kapitel Krankenhausförderung des Landeshaushaltes für 2007.

Im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind insgesamt 510 Mio. Euro (210 Mio. Einzelförderung/ 300 Mio. Pauschalförderung) für die Krankenhausförderung vorgesehen. Hinzu kommen noch 120 Mio. Euro für Verpflichtungsermächtigungen.
Hier eine Zusammenfassung der KGNW-Stellungnahme (Vollversion als Anlage):

Stellungnahme zu Punkt 24 des Fragenkataloges der öffentlichen Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses am 19. Oktober 2006:

„Wie bewerten Sie den Ansatz für Neubewilligungen im Rahmen des Krankenhausinvestitionsprogramms 2007? Wie bewerten Sie die geplanten Veränderungen bei der Pauschalfinanzierung sowie die geplante, gezielte Förderung einzelner Krankenhäuser? Wie bewerten Sie das Sofortprogramm „Krankenhausportal NRW“?“

Kernaussagen:

· Zu den Fragen 2 und 3 des Punktes 24 des Fragenkatalogs wurde keine Stellung bezogen, da der KGNW hierzu keine Informationen vorliegen. Die Stellungnahme bezieht sich somit nur auf die 1. Frage des Punktes 24 des Fragenkataloges.
· Die Krankenhäuser haben nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Investitionsmitteln durch das Land. Die Landesregierung ist gesetzlich verpflichtet, jährlich ein Investitionsprogramm in ausreichendem Umfang aufzustellen.
· Die KGNW begrüßt ausdrücklich, dass mit dem Haushalt für 2007 der Bewilligungsstopp für Neuinvestitionen teilweise aufgehoben wird. Aufgrund des nach wie vor beträchtlichen Investitionsstaus, den Dr. Ernst Bruckenberger (Hannover) für NRW-Kliniken im Jahr 2005 auf die Höhe von 14,6 Mrd. € beziffert, können diese wieder bereitgestellten Mittel für Neubewilligungen aber nur der Beginn von ausreichenden, und schließlich auch den gesetzlich verbrieften Verpflichtungen der Länder folgenden, Fördermaßnahmen sein.
· Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 die rechtlich verpflichtende Anpassung der pauschalen Fördermittel für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie die Durchführung kleiner Baumaßnahmen geändert. Die Anpassung erfolgt statt in einem zweijährigen künftig in einem vierjährigen Abstand. Die KGNW bekräftigt den Anspruch der nordrhein-westfälischen Krankenhäuser gegenüber dem MAGS im Jahr 2008 in jedem Fall eine Anpassung der pauschalen Fördermittel in Höhe der kumulierten Kostenentwicklung der Jahre 2005 bis 2008 durchzuführen.
· Die Absicht des MAGS, ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren bei der Investitionsförderung zu entwickeln, ist zu begrüßen. Die vorliegenden „Kriterien für das Investitionsprogramm 2007“, an deren Ausarbeitung die KGNW als an der Krankenhausversorgung Beteiligte hätte mitwirken müssen, sind aber in weiten Teilen nicht sachgerecht und nicht tauglich, ein solch transparentes und nachvollziehbares Verfahren zu gewährleisten. Auch wurden durch die im Katalog enthaltenen Kriterien die bestehenden Grundsätze der Mittelvergabe verändert und somit grundsätzliche Themenbereiche für die weiteren Beratungen in der Arbeitsgruppe zur Novellierung des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) präjudiziert.
· Des Weiteren sind im Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und im Krankenhausgesetz NRW (KHG NRW) bereits eine Vielzahl der Kriterien der Förderung des Krankenhausbaus durch die Länder sowie die Ziele der Krankenhausplanung, die die Voraussetzung für die Aufnahme in das Investitionsprogramm 2007 der Landesregierung sein sollen, geregelt.
· Im KHG NRW sind z. B. die Wohnortnähe und das Kriterium der Leistungsfähigkeit als Ziele der Krankenhausplanung enthalten. Ein Krankenhaus wäre damit gar nicht im Krankenhausplan, wäre es nicht leistungsfähig. Grundsätzlich erfüllen alle im Plan befindlichen Krankenhäuser die Vorgaben des Krankenhausplanes. Geschieht dies nicht, kann schon heute eine Herausnahme aus dem Krankenhausplan erfolgen.
· Beispielsweise wäre es nicht gesetzeskonform, stets die für die Krankenhausversorgung vermeintlich bedeutsameren Krankenhäuser vorzuziehen, das kleinere Haus dagegen leer ausgehen zu lassen, weil bei ihm der Beitrag zur leistungsfähigen Krankenversorgung oder zum sozial tragbaren Pflegesatz geringer ist (vgl. Dietz/Bofinger, KHG § 8, S. 67). Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen alle bedarfsgerechten Krankenhäuser nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gefördert werden.
· Auch hinsichtlich der komplexen Anforderungen an das Management eines Krankenhauses enthält der Katalog unklare und willkürliche Kriterien. Nicht nur an diesem Beispiel zeigt sich, dass der vom MAGS entwickelte „Dreier-Maßstab“ „in vollem Umfang, teilweise, nicht erfüllt“ wenig zielführend und insgesamt höchst zweifelhaft ist.
· Der neue Kriterienkatalog darf bei der Vergabe von Fördermitteln im Rahmen des Investitionsprogramms 2007 nicht zu Grunde gelegt werden. Die Umsetzung innerhalb der Bezirksregierungen ist zu stoppen und kurzfristig eine Sitzung des Landesausschusses für Krankenhausplanung einzuberufen.