20. Februar 2006

Hohe finanzielle Belastungen für Krankenhäuser durch Arzneimittelspargesetz

20.02.2006 - Der Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung mit seinen gravierenden finanziellen Folgen für die Krankenhäuser beschlossen

Die Regierungskoalition von Union und SPD haben am 17. Februar 2006 im Bundestag gegen die Stimmen von FDP, Linksfraktion und Grüne das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) beschlossen. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zur Beratung auf seiner Sitzung am 10. März 2006 zugeleitet.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat nochmals das Gesetz mit seinen gravierenden finanziellen Auswirkungen für die Krankenhäuser wie zuvor auch die KGNW kritisiert. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hatte die KGNW alle nordrhein-westfälischen Bundestagsabgeordneten angeschrieben und sie auf die finanziellen Folgen des Gesetzes für die Krankenhäuser, die mit der Absenkung der Veränderungsrate auf 0,62 Prozent und dem generellen Verbot von Naturalrabatten in Krankenhäusern verbunden sind, hingewiesen. Die KGNW hatte die Bundestagsabgeordneten aus NRW aufgefordert, dem Gesetzentwurf im Bundestag nicht zu zustimmen. So werden den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern durch die Absenkung der Veränderungsrate circa 25 Millionen Euro und durch das Verbot von Naturalrabatten noch einmal circa 55 Millionen Euro jährlich entzogen.
Die DKG hat in ihrer Pressemitteilung das AVWG als ein weiteres unrühmliches Beispiel dafür bezeichnet, das den Krankenhäusern einerseits zusätzliche Aufgaben wie die Umstellung des Bereitschaftsdienstes aufgetragen würden und ihnen gleichzeitig die dafür erforderlichen Mittel über eine Absenkung der Grundlohnrate an anderer Stelle entzogen würden. Zudem würde das generelle Verbot von Naturalrabatten für apothekenpflichtige Arzneimittel zu einem sprunghaften Anstieg der Kosten im Krankenhaus führen und laufe damit dem politisch Gewollten diametral entgegen.

Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig im Bundesrat. Der Bundesrat kann aber gegen den Gesetzesbeschluss des Bundestages Einspruch erheben. Dazu muss der Bundesrat zunächst den Vermittlungsausschuss anrufen. Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Bundestag zurückgewiesen werden.