14. September 2005

Veränderungsrate für das Jahr 2006 veröffentlicht

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Veränderungsrate für das Jahr 2006 von 0,83 Prozent für die alten Bundesländer bekannt gegeben


Veränderungsrate für das Jahr 2006 veröffentlicht

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat die durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 SGB V im Bundesanzeiger Nr. 174 vom 14. September (S. 13782) veröffentlicht.

Dabei wurden für die einzelnen Gebiete die nachfolgend aufgeführten Veränderungsraten festgelegt:












Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet +0,97%
Veränderungsrate für das Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder +1,41%
Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet +0,83%

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 SGB V) sind für beide Gebiete jeweils die separat ausgewiesenen Veränderungsraten anzuwenden.

Die Veränderungsrate ist maßgeblich für die Vereinbarung der landesweit geltenden Basisfallwerte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG, für die Ermittlung des veränderten Ausgangswertes für das Jahr 2006 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG sowie für die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV.