13. April 2005
Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung gelten weiter
KGNW begrüßt richtungsweisende Entscheidung der Landesschiedsstelle
Am 13. April 2005 fand im Verfahren vor der Landesschiedsstelle gem. § 114 SGB V für das Land Nordrhein-Westfalen die mündliche Verhandlung zum Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ statt.
Die Verbände der Krankenkassen hatten den Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ mit Schreiben vom 12. März 2003 gekündigt. Im letzten Verhandlungstermin der KGNW mit den Verbänden der Krankenkassen am 30. März 2004 wurde seitens der KGNW die Nichteinigung erklärt und damit das Scheitern der Verhandlungen festgestellt. Im Ergebnis ist Folgendes mitzuteilen:
Auf Anregung der Landesschiedsstelle haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, alle Regelungen des bisher gültigen Landesvertrages gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ (vom 06. Dezember 1996, in der Fassung der Vertragsänderung vom 19. August 1998) ab dem
bis zum
31. Oktober 2005
weiter anzuwenden.
Die KGNW hat ihre Mitglieder zur Verdeutlichung des Ergebnisses der Schiedsstellenverhandlung darauf hinweisen, dass für alle Rechnungen ab dem Rechnungsdatum 13. April 2005 die Regelungen des Landesvertrages gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V vom 06. Dezember 1996, in der Fassung der Vertragsänderung vom 19. August 1998, für den genannten Zeitraum bindend anzuwenden sind. Dies gilt auch soweit in der Budgetvereinbarung 2004/2005 abweichende Regelungen vereinbart wurden.
Des Weiteren habe die Landesschiedsstelle Anregungen in Bezug auf die Eckpunkte eines zukünftigen neuen Landesvertrages gegeben. Den Vertragsparteien obliegt es danach u. a. bis zum 31. August 2005 eine Einigung über einen neuen Landesvertrag herbeizuführen oder ein abgestimmtes, von beiden Seiten unterzeichnetes, Nichteinigungsprotokoll der Landesschiedsstelle vorzulegen.
Die Verbände der Krankenkassen haben gegenüber der Schiedsstelle zugesagt, dass alle Krankenkassen über das Ergebnis der Einigung entsprechend informiert werden.