17. Februar 2005
Keine Haftung des Staates für die Krankenhausbehandlungskosten eines unbemittelten Notfallpatienten
Die KGNW hat im WDR von der Bundesregierung und der Politik eine gesetzliche Regelung für die Übernahme entstandener Behandlungskosten gefordert.
Die KGNW hat im WDR von der Bundesregierung und der Politik eine gesetzliche Regelung für die Übernahme entstandener Behandlungskosten gefordert, wenn die Krankenhäuser arme Menschen behandeln, die nicht krankenversichert sind, keine Sozialhilfe beantragt haben und deren finanzielle Situation nicht aufgeklärt werden kann.
Hintergrund der KGNW-Forderung war ein Urteil des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob der Träger eines Krankenhauses von der Bundesrepublik Deutschland eine Entschädigung verlangen kann, wenn er einen mittellosen Patienten als medizinischen Notfall aufnimmt, das zuständige Sozialamt dann aber die Übernahme der Behandlungskosten ablehnt.
In seinem Urteil vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass jedenfalls das geltende Staatshaftungsrecht keine Möglichkeit bietet, derartige Entscheidungen des Gesetzgebers durch Zubilligung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigungsanspruchs im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu korrigieren. Er hat offengelassen, ob die gesetzlichen Bestimmungen den Krankenhausträger unzumutbar benachteiligen. Über Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger und die Verteilung der Beweislast in diesem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden
Gegenüber dem WDR wies die KGNW insbesondere darauf hin, dass sich Bundesregierung und Politik dieses Problems annehmen müsse. Die medizinische Versorgung armer Menschen könne in solchen Fällen nicht nur im Interesse der Krankenhäuser liegen. Daran müssten die gesamte Gesellschaft und damit der Staat ein Interesse haben.
Die KGNW wies darauf hin, dass die Krankenhäuser jahrzehntelang die Behandlungskosten in solchen Fällen aus eigener Tasche bezahlt und von einem langwierigen und kostenintensiven Gang vor die Gerichte abgesehen hätten. Das sei aber aufgrund der dramatischen Finanzsituation der Krankenhäuser nicht mehr möglich. Die finanzielle Situation vieler Krankenhäuser sei dramatisch. Seit Jahren seien die finanziellen Mittel, die den Krankenhäusern zur Verfügung stehen, gesetzlich budgetiert und festgeschrieben. Nach einer Quasi-Nullrunde 2004 durften die Krankenhausbudgets für 2004 nur um 0,02 % steigen, dieses Jahr auch nur um 0,38 %. Dies sei bei gleichzeitig steigenden Kosten insbesondere im Personal- und Sachkostenbereich sowie weiteren gesetzlich vorgegebenen Abzügen völlig unzureichend und habe im Ergebnis eine Kürzung der Finanzmittel der Krankenhäuser zur Folge.
In der Pressemitteilung des BHG vom 10. Februar 2005 heißt es u.a.:
In dem zugrundeliegenden Fall verstarb die in das Krankenhaus des Klägers als Notfall eingelieferte, nicht krankenversicherte Patientin nach zwei Operationen etwa zwei Monate später. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf mehr als 16.000 €. Die gesetzlichen Erben der Patientin schlugen die Erbschaft aus. Das beim Fehlen erbberechtigter Verwandter zuletzt als gesetzlicher Erbe berufene Bundesland kann die Gläubiger des Verstorbenen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Nachlass verweisen. Bei Mittellosigkeit des Patienten besteht an sich ein Anspruch auf Sozialhilfe, der auch die notwendigen Krankenhauskosten umfasst. Das setzt aber nach der Fassung des Gesetzes und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte voraus, dass sich eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten nachweisen lässt, was das Sozialamt in dem Ausgangsfall verneint hatte. Rechtsmittel hiergegen hatte der Kläger nicht eingelegt.
Der Kläger hat gemeint, als Krankenhausträger könne er den Beweis einer Sozialhilfebedürftigkeit seines Patienten nicht führen. Durch die gesetzlichen Regelungen werde er in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum verletzt, wenn er auf der anderen Seite durch die Strafandrohung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) gezwungen werde, auch bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Patienten in medizinischen Notfällen Behandlungsleistungen zu erbringen. Hierfür müsse die Bundesrepublik Deutschland als Gesetzgeber nach Enteignungsgrundsätzen Entschädigung leisten.
Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. (Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04 / LG Bonn - 1 O 278/03 ./.OLG Köln - 7 U 23/04)