Die Mitgliederversammlung ist satzungsgemäß das oberste Organ der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) Änderung der Satzung
b) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Gesellschaft sowie Entscheidung über Grundsatzfragen
c) Wahl des Präsidenten und von zwei Vizepräsidenten gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung
d) Wahl der aus dem Kreise der Einzelmitglieder zu wählenden Vorstandsvertreter gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung
e) Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden des Hauptausschusses gemäß § 11 der Satzung
f) Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß § 5 sowie der Beiträge gemäß § 6 der Satzung
g) Genehmigung des Wirtschaftsplans
h) Genehmigung der Jahresrechnung
i) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
j) Entlastung des Vorstandes, des Präsidiums und des Geschäftsführers
k) Bestellung der Rechnungsprüfer
l) Wahrnehmung von der Gesellschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben
m) Auflösung der Gesellschaft
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf - mindestens einmal im Jahr - einberufen.
a) Änderung der Satzung
b) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Gesellschaft sowie Entscheidung über Grundsatzfragen
c) Wahl des Präsidenten und von zwei Vizepräsidenten gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung
d) Wahl der aus dem Kreise der Einzelmitglieder zu wählenden Vorstandsvertreter gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung
e) Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden des Hauptausschusses gemäß § 11 der Satzung
f) Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß § 5 sowie der Beiträge gemäß § 6 der Satzung
g) Genehmigung des Wirtschaftsplans
h) Genehmigung der Jahresrechnung
i) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
j) Entlastung des Vorstandes, des Präsidiums und des Geschäftsführers
k) Bestellung der Rechnungsprüfer
l) Wahrnehmung von der Gesellschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben
m) Auflösung der Gesellschaft
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf - mindestens einmal im Jahr - einberufen.