01. April 2019

Allgemeine Informationen

Zeitmeinungsverfahren gemäß § 27b Abs. 2 SGB V

Mit der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL), die am 07.12.2018 in Kraft getreten ist, haben gesetzlich Versicherte vor bestimmten geplanten Eingriffen künftig einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht vorerst bei einer Mandeloperation (Tonsillotomie oder Tonsillektomie) und bei einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie). Weitere Eingriffe sollen folgen. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Regelungen sollen eine unabhängige und qualifizierte ärztliche Zweitmeinung für Patientinnen und Patienten sicherstellen. Sie gelten unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse eine Patientin oder ein Patient versichert ist.

Anspruch für Patientinnen und Patienten auf eine Zweitmeinung
Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine unabhängige neutrale ärztliche Zweitmeinung, wenn bei ihnen die Indikationsstellung für eine bestimmte geplante Operation vorliegt (aktuell: Tonsillotomie/Tonsillektomie oder Hysterektomie). Hierbei muss der Arzt, der die Indikation zur Operation gestellt hat, den Patienten darüber auflären, dass dieser ein Recht auf eine Zweitmeinung hat. Der Hintergrund des Anspruchs auf eine Zweitmeinung ist, dass es bei vielen Krankenheiten mehrere Behandlungsmöglichkeiten gibt und Patientinnen und Patienten befähigt werden sollen, in Ruhe eine informierte Entscheidung zu treffen.

Eine Zusammenfassung zum Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen kann im Patientenmerkblatt "Zweitmeinung" des G-BA nachgelesen werden. Auf der vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) eingerichteten Internetseite gesundheitsinformation.de werden gut verständliche Informationen zur gesundheitlichen Aufklärung von Patientinnen und Patienten bereitgestellt. Hier finden sich auch Informationen zum Zweitmeiungsverfahren: Gesundheitsinformation - Zweitmeinung vor Operationen

Berechtigte Ärztinnen und Ärzte im Zweitmeinungsverfahren
Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungsleistungen erbringen und abrechnen zu dürfen. Informationen zum Genehmigungsverfahren für interessierte Ärztinnen und Ärzten finden sich hier: Zweitmeinung - Genehmigungsverfahren